13.05.2016  Allgemein

PERSÖNLICHE ERKLÄRUNG: Algerien, Marokko und Tunesien sind keine sicheren Herkunftsstaaten

Im Bundestag stimmen wir heute gegen das Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten (Drucksache 18/8039). Wir erklären zur Abstimmung gemäß § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages:

Das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten höhlt das individuelle Grundrecht auf Asyl aus und steht mit dem Verbot der Diskriminierung von Flüchtlingen wegen ihrer Herkunft, das in der Genfer Flüchtlingskonvention verankert ist, nicht im Einklang. Die Anwendung des Konzepts soll die Asylverfahren beschleunigen und die Behörden von Bund, Ländern und Kommunen entlasten. Dies ist ein wichtiges Anliegen, rechtfertigt jedoch nicht die erhebliche Beschränkung von Verfahrensrechten, Rechtsschutzmöglichkeiten sowie sozialen und wirtschaftlichen Rechten von Schutzsuchenden nicht.

Deshalb lehnen wir das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten ab.

Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten setzt nach den Vorgaben des Grundgesetzes und der EU-Verfahrensrichtlinie voraus, dass landesweit Sicherheit vor politischer Verfolgung für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen besteht. Diese Voraussetzung ist in Algerien, Marokko und Tunesien nicht erfüllt. Daher begegnet das vorliegende Gesetz auch erheblichen verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken.

Der Sachverständige Dr. Marx hat in der öffentlichen Anhörung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 115) zutreffend ausgeführt: „Ebensowenig darf der Gesetzgeber einen Staat, in dem nur Angehörige einer bestimmten Minderheit, nicht hingegen andere dieser Minderheit nicht angehörende Personen verfolgt oder misshandelt werden, für sicher erklären. Anhaltspunkte dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber die Bestimmung eines Landes zum sicheren Herkunftsstaat auch dann vorsehen wollte, wenn zwar bestimmte Personen- und Bevölkerungsgruppen von Verfolgung oder Misshandlung nicht betroffen, eine oder mehrere andere Gruppen hingegen derartigen Maßnahmen ausgesetzt sind, lassen sich weder dem Wortlaut von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG noch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren entnehmen.“ (Ausschussdrucksache 18(4)546 B, S. 3).

In Algerien, Marokko und Tunesien werden Journalistinnen und Journalisten, Bloggerinnen und Blogger, Oppositionspolitikerinnen und Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten und weitere Personen, die sie kritisch zur Politik der jeweiligen Regierung äußern und verhalten, teilweise erheblich in ihrer Arbeit beeinträchtigt, eingeschüchtert, bedroht und an der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte und persönlichen Freiheiten gehindert.

In allen drei Staaten werden Frauen durch die Rechtsordnung, von den Behörden und im Alltag teilweise erheblich diskriminiert und von der Partizipation am politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen; in nicht nur vereinzelten Fällen sind sie von Zwangsverheiratung betroffen. Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen werden von hohen Gefängnisstrafen bedroht; Lesben, Schwule, Bi-, Trans- und Intersexuelle sind im Alltag Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt, ohne auf den Schutz der staatlichen Behörden vertrauen zu können.

Algerien, Marokko und Tunesien haben die Todesstrafe nicht abgeschafft; die Sicherheitsbehörden sind für nicht nur vereinzelte Fälle erniedrigender und unmenschlicher Behandlung, insbesondere in Gewahrsams- und Hafteinrichtungen, verantwortlich, ohne dass sie dafür von staatlichen Stellen effektiv zur Rechenschaft gezogen werden.

Marokko verbietet und verfolgt nach wie vor Kritik an der fortdauernden Besetzung der Westsahara und beeinträchtigt dadurch die freie Selbstbestimmung des sahrauischen Volkes; die Sahrauis und Menschen, die sich kritisch zur Westsahara-Politik der marokkanischen Regierung äußern, werden an der effektiven Wahrnehmung ihrer persönlichen Freiheiten in vielerlei Hinsicht und in erheblichem Maße gehindert. Wegen der seit dem Jahr 1975 fortdauernden Besetzung des Gebiets der Westsahara begegnet die Bestimmung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat nicht nur menschenrechtlichen und außenpolitischen, sondern auch praktischen Bedenken. Schon die Frage, ob dauerhaft im Gebiet der Westsahara lebende Sahrauis marokkanische Staatsangehörige sind und damit von der Bestimmung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat betroffen wären, ist nicht eindeutig zu beantworten, da die Rechtsauffassung der Bundesregierung, der marokkanischen Regierung und der Frente Polisario als einzig in Betracht kommende legitime Vertretung des sahrauischen Volkes nicht übereinstimmen.

Der Bundesregierung hat es nicht vermocht, dieser Kritik überzeugende Argumente entgegenzusetzen. Die fristgemäße Beantwortung der Kleinen Anfragen unserer Fraktion zur Menschenrechtslage in Algerien, Marokko und Tunesien (Drucksachen 18/8192, 18/8193 und 18/8194) hat sie versäumt und dadurch die Berücksichtigung ihrer Antworten im Gesetzgebungsverfahren vereitelt. Ihre Antworten auf mehrere parlamentarische Fragen in diesem Zusammenhang vermochten es nicht, die bestehenden Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit dem Grundgesetz auszuräumen (vgl. Plenarprotokolle vom 17.02.2016, S. 15166 ff., 24.02.2016, S. 15450 ff., 27.04.2016, S. 16345).

Daher lehnen wir dieses Gesetz auch aus rechtlichen Erwägungen ab.

 

Berlin, 13.05.2016

 

Volker Beck

Luise Amtsberg

Dr. Konstantin von Notz

Agnieszka Brugger

Katja Dörner

Kai Gehring

Katja Keul

Lisa Paus

Maria Klein-Schmeink

Monika Lazar

Peter Meiwald

Sven-Christian Kindler

Irene Mihalic

Claudia Roth

Corinna Rüffer

Ulle Schauws

Beate Walter-Rosenheimer

 

PDF:
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