Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Schutz seiner Würde und Grundrechte. Das Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in Bezug auf das Transsexuellengesetz mehrfach die Feststellung getroffen, dass die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, einen Bereich betreffe, den das Grundgesetz als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Artikel 2 Abs. 1 i.V. m. Artikel 1 GG gestellt habe. Jede Person könne daher von den staatlichen Organen die Be-achtung dieses Bereichs verlangen. Das schließe die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren.
10.09.2020 Allgemein