Das Hochschulrahmengesetz (HRG) führt ein Schattendasein, aber es ist nach wie vor gültig. Mit der achten HRG-Novelle wird der § 32 gestrichen, der die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studienplätze regelt. Ursache für die Streichung ist, dass das Bundesverfassungsgericht Teile des Auswahlverfahrens in der Medizin beanstandet hat. Wir wollen, dass die Anpassung des HRG nun schnell erfolgt, denn zum Ende des Jahres muss das neue verfassungsfeste Verfahren stehen. Die Länder haben bereits ihre Hausaufgaben gemacht. Sie haben sich auf einen Staatsvertrag verständigt, deren Ratifizierung in den einzelnen Ländern läuft und zum Teil bereits abgeschlossen ist.
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