04.06.2019  Allgemein

Ergänzung des Grundgesetzes zur Stärkung der Kinderrechte

Kinder haben Rechte, sind Grundrechtsträger. Nach der historischen Konzeption des Artikels 6 GG werden Kinder in seinen Absätzen 2 und 3 allerdings aus-schließlich behandelt im Zusammenhang des Elternrechts und der Elternpflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder und dem Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft. Der in Artikel 6 Abs. 1 GG konstituierte besondere Schutz der staatlichen Ordnung bezieht sich zwar auf Ehe und Familie, nennt aber Kinder nicht ausdrücklich. Eine ausdrückliche Gewährleistungsverantwortung und -pflicht des Staates betreffend den besonderen Schutz der Kinder fehlt. Auch das Kindeswohl wird im Grundgesetz nicht erwähnt, ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oberste Richtschnur der Elternverantwortung und dient der Abgrenzung der primären Elternverantwortung vom Wächteramt des Staates. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht nicht nur eine Pflicht des Staates, Kindeswohlgefährdungen zu verhindern oder zu beenden, sondern auch ein Grundrecht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Schließlich fehlt unbeschadet ihrer Grundrechtsträgerschaft und unbeschadet des Elternrechts im Grundgesetz eine Vorgabe, dass die zunehmende Selbstbestimmungs- und Beteiligungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen zu beachten ist. Und es fehlt ein ausdrückliches Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung.

 

Damit bleibt das Grundgesetz hinter den Standards des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention ) zurück, das 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und 1992 von Deutschland ratifiziert worden ist.

 

Der Gesetzentwurf im Wortlautr (PDF)